Erschließungsbeiträge

Neben dem Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz werden Grundstücke auch an das öffentliche Straßen- und Wegenetz angeschlossen. Hierdurch entstehen der Gemeinde Kosten,  die teilweise von den Grundstückseigentümern (bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern bei Nutzungsrecht) zu tragen sind. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen der sogenannten Erschließung und dem Straßenbau, bei dem das bereits vorhandene öffentliche Straßen- und Wegenetz erneuert, verbessert  oder erweitert wird.

Wenn beim Ausbau der Zufahrten / Zugänge zu den privaten Grundstücken Kosten entstehen, werden diese durch die Gemeinde in Form eines Kostenersatzbescheides in Rechnung gestellt

Erschließungsbeitrag
Gesetzliche Grundlagen sind der § 127 ff Baugesetzbuch in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Zehdenick.

Für die Erschließung (erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage) werden Erschließungsbeiträge erhoben. Erschließungsanlagen im Sinne des BauGB sind öffentlich gewidmete, zum Anbau bestimmte Straßen, Wege oder Plätze. Zu den Erschließungsbeiträgen werden nur baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke herangezogen.

Ansprechpartnerin innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

Stefanie Mohrin
Zimmer: 139
Telefon: 03307 4684 166
Fax: 03307 4684 179
E-Mail: s.mohrin[at]zehdenick.de